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Das Bestellerprinzip verändert den Immobilienmarkt

Seit dem 1. Juni muss die Partei den Makler bezahlen, die eine Vermietung beauftragt. Was das für die Praxis bedeutet, lässt sich noch nicht sagen. Einig sind sich Immobilienexperten aus Nordrhein-Westfalen jedoch, dass dieser vermeintliche Verbraucherschutz keine grundsätzlichen Wohnraumprobleme lösen wird.

Verbraucherschutz wird in Deutschland mittlerweile sehr groß geschrieben. Ob es sich um den Nichtraucherschutz handelt, um das Paternoster-Verbot oder auch die Allergenkennzeichnungspflicht: Die Regierung stellt immer wieder neue Regelungen auf, um Verbraucher (vermeintlich) zu behüten. Die neueste: das Bestellerprinzip in der Immobilienbranche. Dieses ist, neben der Mietpreisbremse, Inhalt des sogenannten Mietpreisnovellierungsgesetzes, das der Gesetzgeber am 1. Juni eingeführt hat. Das Bestellerprinzip gilt deutschlandweit, während die Mietpreisbremse bislang nur in Berlin umgesetzt worden ist.

Doch was sagt dieses Bestellerprinzip genau aus? „Damit muss diejenige Partei das Maklerhonorar bei Vermietungsgeschäften zahlen, die den Makler auch beauftragt hat. Der Gesetzgeber will damit die Mieter entlasten. Mit der Einführung des Bestellerprinzips ist es dem Makler untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen, wenn dieser den Makler nicht explizit mit der Suche beauftragt hat“, sagt Ralf Dietrich, Immobilienmakler aus Köln und Inhaber von Dietrich + Partner Immobilien (www.dietrich-immobilien.de).

„Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt“, heißt es entsprechend im Koalitionsvertrag. Hintergrund sei laut Ralf Dietrich, dass gerade in Ballungszentren und in beliebten Wohngebieten die Nachfrage häufig das Angebot übersteigt. Vermieter hätten diese Situation genutzt, die Arbeit des Maklers vom späteren Mieter zahlen zu lassen.

Höherer Aufwand als bisher für Eigentümer

Das Bestellerprinzip verändert natürlich die bisher gültige Provisionspraxis, denn in aller Regel beauftragt der Eigentümer den Immobilienmakler. „Das bedeutet natürlich für Eigentümer einen höheren Aufwand als bisher“, betont auch Thomas Steffens, Inhaber von Steffens & Roth Immobilien aus Mönchengladbach (www.steffensroth.de). Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber ausgeschlossen hat, dass Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen oder weitergeben.

Das heißt natürlich nicht, dass ab jetzt grundsätzlich der Vermieter das Maklerhonorar zahlen muss. „Wohnobjekte zur Miete in Deutschland sind für Interessenten nur dann provisionsfrei, sofern sie dem Makler nicht einen schriftlichen Suchauftrag erteilt haben und der Makler Objekte anbietet, die ihm nur im Rahmen dieses Suchauftrags bekannt geworden sind. Gleiches gilt auch für alle Angebote zum Wohnen auf Zeit“, fasst Thomas Steffens das Prinzip und die Folgen zusammen.

Forderung: Änderung in der Wohnungsbaupolitik

Beide Immobilienmakler haben in der Praxis natürlich noch nicht allzu viel Berührung mit dem Bestellerprinzip gehabt – schließlich ist seit dem 1. Juni noch nicht allzu Zeit ins Land gegangen. „Was das Bestellerprinzip für die Praxis wirklich heißen wird, wird sich erst noch zeigen müssen. Es wird aber ziemlich sicher zu mehr Arbeit und Kosten führen“, warnt Ralf Dietrich. Er hält dieses neue Prinzip für das falsche Instrument und fordert eine Änderung in der Wohnungsbaupolitik – eine Neuregelung der Honorarpraxis löse keine Probleme bei der in manchen Räumen bestehenden Vermietungsproblematik. Das sieht auch Thomas Steffens so, und zudem befürchtet der Makler Gefahren bei der Bewerbung von Objekten. „Die Verwendung bestimmter Begriffe kann nun abmahnfähig sein.“

Bildquellen (Titel/Herkunft)

  • Woman Shaking Hands With Estate Agent In New Home: © highwaystarz - Fotolia.com

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