Entscheidung: „Gastro-Ampel“ ist rechtswidrig

NRWs Wirte können aufatmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich gegen die Hygiene-Ampel gewandt, die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen in Gastronomiebetrieben veröffentlicht und mit Ampelfarben bewertet.

Düsseldorf – Es sollte ein großer Schritt im Verbraucherschutz sein und gilt als Lieblingsobjekt des nordrhein-westfälischen Verbraucherschutzminister Johannes Remmel von den Grünen: die Hygiene-Ampel. Damit wollte Minister Remmel gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Gäste vor unhygienischen Gaststätten warnen, indem die Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Gastronomiebetrieben offengelegt werden – eben gekennzeichnet in Form einer „Gastro-Ampel“, die wie die Verkehrsampel die Ergebnisse farblich darstellt und damit in drei Kategorien einordnet. Einsehbar waren die Ergebnisse mittels einer App für Smartphones und auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.

Gestartet war diese Hygiene-Ampel als Pilotprojekt in Duisburg und Bielefeld, wogegen Wirte in diesen Städten bei den jeweiligen Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Minden Klage eingereicht hatten.

Jetzt hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen diese Ampel gewandt. „Der Verbraucher wird davor gewarnt, einen Betrieb zu betreten, weiß aber gar nicht warum“, sagte der Vorsitzende Richter Norbert Chumchal. Weitergegeben werden dürften laut Verbraucherschutzgesetz nur konkrete Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeine Erkenntnisse aus den Kontrollen im Rahmen von Statistiken – aber eben nicht die den Betrieben offen zugeordneten individuellen Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Dies sei rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht in der Landeshauptstadt.

DEHOGA begrüßt die Entscheidung

Als „falsches Signal gegen Transparenz im Umgang mit Kontrollergebnissen“ bewertet die Verbraucherzentrale NRW das Urteil. „Das Urteil lässt die Verbraucherinteressen nach Zugang zu mehr Information und Transparenz auch beim Restaurantbesuch völlig außer Acht“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW: „Die bisherige Übermittlung per Handy-App ebnet Restaurantbesuchern einen leichten und verständlichen Zugang zu amtlichen Kontrolldaten. Auch die Gastronomiebetriebe in den beteiligten Städten Duisburg und Bielefeld profitieren bei guter Bewertung von der Veröffentlichung.“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA in NRW sieht dies naturgemäß anders und begrüßt die erstinstanzliche Entscheidung deutlich. „Für uns ist das ein wichtiger Schritt und eine große Erleichterung“, sagt Olaf Offers, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen. „Wir haben immer darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, auch wenn es sich „nur“ um ein Pilotprojekt handelt“, so Offers und fügt hinzu: „Wir fordern, dass die Ampel jetzt bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils abgeschaltet wird.“

Neben der Rechtswidrigkeit hatte der DEHOGA NRW darüber hinaus kritisiert, dass dem Gast mit der probeweisen Einführung eines Hygienebarometers eine Transparenz vorgegaukelt wird, die so nicht existiert. Die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen, die auch über eine Smartphone-App einsehbar sind, schafften lediglich eine Scheintransparenz: „Transparenz bedeutet ja immer, dass der Empfänger die gegebene Information auch versteht. Das war aber nie der Fall. Welcher Gast konnte einordnen, was sich hinter Grün-23 oder Gelb-42 verbirgt“, so Offers. Die Veröffentlichung im Barometer habe sich nicht auf die reinen Ergebnisse beschränkt, sondern die Beanstandungen in Punkte (0-80) und Ampelfarben „übersetzt“, ohne dass für den Gast ersichtlich gewesen sei, was das konkret bedeutet habe.