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Urteil: Polizei darf Festgenommene nicht grundsätzlich ausziehen

Köln – Das Kölner Verwaltungsgericht hat gestern eine früher gängige Praxis der Kölner Polizei, Festgenommene grundsätzlich auszuziehen und zu durchsuchen, für rechtwidrig erklärt. Ausgangspunkt was die Klage einer Frau, die nach einer lautstarken Party von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde. In der Zelle im Kölner Polizeipräsidium hatte sie sich geweigert, ihre Kleidung komplett auszuziehen und war daraufhin von einem männlichen Beamten festgehalten worden, während zwei weibliche Polizisten ihr die Kleidung auszogen. Grundsätzlich wurde in Köln aufgrund einer Dienstanweisung so verfahren, auch wenn von den jeweils Festgenommenen keine Gewalt zu erwarten war, etwa bei Steuerhinterziehern. Der Grund für die Verfahrensweise liegt in einem Vorfall vor Jahren in Düsseldorf, wo ein festgenommener Mann in der Zelle seine Matratze mit einem Feuerzeug angezündet hatte und an den Folgen des Brandes gestorben war. Zukünftig muss nun der Dienststellenleiter in jedem Einzelfall entscheiden, ob bei einer in Gewahrsam genommenen Person eine Begutachtung auch der Körperöffnungen geboten ist, um eine mögliche Gefährdung durch verstecke Gegenstände wie z. B. Rasierklingen abzuwenden.

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